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Impfentscheid den Kindern überlassen? Eltern protestieren!
Anfang Juni wurde der Pfizer/BioNTech Impfstoff von Swissmedic auch für Schweizer Jugendliche ab 12 Jahren zugelassen. Seither werden in verschiedenen Kantonen im Zuge der nationalen Impfkampagne Kantonsschulen und Oberstufenzentren mit Impfbussen angefahren. Erfahren Sie, wie das Bundesamt für Gesundheit (BAG) geltende Gesetzesartikel eigenmächtig interpretiert hat, um die Einwilligung der Eltern zu umgehen.[weiterlesen]
Impfbusse touren in verschiedensten Kantonen der Schweiz, um der Bevölkerung das Impfen mit der Covidimpfung schmackhafter zu machen. Neustes Ziel sind aber nicht nur Landgemeinden, sondern es werden gezielt Kantonsschulen und Oberstufenzentren angefahren. Dies, nachdem die schweizerische Zulassungs- und Kontrollbehörde für Heilmittel Swissmedic den Pfizer/ BioNTech Covidimpfstoff Anfang Juni für Kinder ab 12 Jahren bewilligt hat. Hier sollen sich Jugendliche, auch ohne die Erlaubnis der Eltern, impfen lassen können.
Wie kommt es, dass in verschiedenen Kantonen Impfbusse Schulen besuchen und es vorgesehen war, minderjährige Schüler ohne Zustimmung der Eltern zu impfen?
Schon im Mai 2021 wurden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aus, medizinische Fachgesellschaften, Ärztegesellschaften, Zahnärzte, Verbände der Krankenversicherer und andere mehr angeschrieben.
Das Schreiben, das der Redaktion vorliegt, sich aber nicht mehr auf den Webseiten des BAG befindet, erklärt, warum es Jugendlichen trotz Unmündigkeit erlaubt sein soll, selber über die Injektion gegen Corona zu entscheiden.
Der Artikel 16 im Zivilgesetzbuch der Schweiz wurde zu diesem Zweck vom BAG eigenmächtig ausgelegt. Im Zivilgesetzbuch steht: Art. 16
„Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres
Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder
ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.“
Das BAG, eine Behörde, die lediglich Empfehlungen abgeben darf und keine gesetzgeberische Gewalt hat, definiert das Wort „Kindesalter“ eigenmächtig neu und schlussfolgerte daraus: „Erst wenn ein Kind oder ein Jugendlicher
urteilsunfähig ist, haben die Inhaber der elterlichen Gewalt die Zustimmung zur Impfung zu geben.“
Während also in allen anderen Bereichen wie Ohrlöcher und Löcher für Piercings stechen, Tätowieren, Handykauf und Alkohol eine klare Altersgrenze gilt nämlich die Volljährigkeit, möchte das BAG diese beim Impfen aufweichen.
Nun soll also ein pubertierendes Kind die Folgen eines invasiven Eingriffs in freier Entscheidung abschätzen können.
Im Kanton Aargau haben Eltern von Bezirksschülern noch vor den Sommerferien Wind von dieser Impfkampagne an Schulen mitbekommen.
Während der Sommerferien haben sie sich gegenüber dem kantonalen Departement für Gesundheit und Soziales sowie bei diversen Schulleitungen zur Wehr gesetzt und haben auf die gesetzliche Schieflage aufmerksam gemacht.
Denn im Zivilgesetzbuch Art.13 heißt es: „Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.“
Mit anderen Worten gesagt, für die Impfung eines Kindes muss die elterliche Einwilligung vorliegen. Dies war bis jetzt ja auch bei allen Kinderimpfungen gängige Praxis. Auch der Artikel 11 der Bundesverfassung unterstreicht die elterliche Einwilligung für eine Impfung.
Dort heißt es im Absatz 1: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“
Eine Impfung ist rechtlich ein invasiver Eingriff und wird deshalb als Körperverletzung gewertet, ausgenommen der Betroffene willigt dazu ein.
Dann bleibt der Eingriff straflos.
Zurück zu den wehrhaften Eltern: Diesen ist es zu verdanken, dass die Schulen nun rechtmäßig die Eltern über den Impfbus informieren und deren Einwilligung oder
Absage, das Kind zu impfen, einholen.
Liebe Eltern und aktive Bürger, halten auch Sie die Augen und Ohren offen. Nutzen Sie Ihre politischen Rechte, machen Sie Mitmenschen auf die
Missstände aufmerksam! Noch ist die gesetzliche Lage auf Eltern- und Bürgerseite, aber nur, wenn jeder seine Möglichkeiten auskauft und dem schwelenden Nihilismus, der nicht nur in diesem Thema überhandnimmt, mit aller Weisheit die Stirne bietet.
Sendungstext
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04.10.2021 | www.kla.tv/20080
Impfbusse touren in verschiedensten Kantonen der Schweiz, um der Bevölkerung das Impfen mit der Covidimpfung schmackhafter zu machen. Neustes Ziel sind aber nicht nur Landgemeinden, sondern es werden gezielt Kantonsschulen und Oberstufenzentren angefahren. Dies, nachdem die schweizerische Zulassungs- und Kontrollbehörde für Heilmittel Swissmedic den Pfizer/ BioNTech Covidimpfstoff Anfang Juni für Kinder ab 12 Jahren bewilligt hat. Hier sollen sich Jugendliche, auch ohne die Erlaubnis der Eltern, impfen lassen können. Wie kommt es, dass in verschiedenen Kantonen Impfbusse Schulen besuchen und es vorgesehen war, minderjährige Schüler ohne Zustimmung der Eltern zu impfen? Schon im Mai 2021 wurden vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) aus, medizinische Fachgesellschaften, Ärztegesellschaften, Zahnärzte, Verbände der Krankenversicherer und andere mehr angeschrieben. Das Schreiben, das der Redaktion vorliegt, sich aber nicht mehr auf den Webseiten des BAG befindet, erklärt, warum es Jugendlichen trotz Unmündigkeit erlaubt sein soll, selber über die Injektion gegen Corona zu entscheiden. Der Artikel 16 im Zivilgesetzbuch der Schweiz wurde zu diesem Zweck vom BAG eigenmächtig ausgelegt. Im Zivilgesetzbuch steht: Art. 16 „Urteilsfähig im Sinne dieses Gesetzes ist jede Person, der nicht wegen ihres Kindesalters, infolge geistiger Behinderung, psychischer Störung, Rausch oder ähnlicher Zustände die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäß zu handeln.“ Das BAG, eine Behörde, die lediglich Empfehlungen abgeben darf und keine gesetzgeberische Gewalt hat, definiert das Wort „Kindesalter“ eigenmächtig neu und schlussfolgerte daraus: „Erst wenn ein Kind oder ein Jugendlicher urteilsunfähig ist, haben die Inhaber der elterlichen Gewalt die Zustimmung zur Impfung zu geben.“ Während also in allen anderen Bereichen wie Ohrlöcher und Löcher für Piercings stechen, Tätowieren, Handykauf und Alkohol eine klare Altersgrenze gilt nämlich die Volljährigkeit, möchte das BAG diese beim Impfen aufweichen. Nun soll also ein pubertierendes Kind die Folgen eines invasiven Eingriffs in freier Entscheidung abschätzen können. Im Kanton Aargau haben Eltern von Bezirksschülern noch vor den Sommerferien Wind von dieser Impfkampagne an Schulen mitbekommen. Während der Sommerferien haben sie sich gegenüber dem kantonalen Departement für Gesundheit und Soziales sowie bei diversen Schulleitungen zur Wehr gesetzt und haben auf die gesetzliche Schieflage aufmerksam gemacht. Denn im Zivilgesetzbuch Art.13 heißt es: „Die Handlungsfähigkeit besitzt, wer volljährig und urteilsfähig ist.“ Mit anderen Worten gesagt, für die Impfung eines Kindes muss die elterliche Einwilligung vorliegen. Dies war bis jetzt ja auch bei allen Kinderimpfungen gängige Praxis. Auch der Artikel 11 der Bundesverfassung unterstreicht die elterliche Einwilligung für eine Impfung. Dort heißt es im Absatz 1: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“ Eine Impfung ist rechtlich ein invasiver Eingriff und wird deshalb als Körperverletzung gewertet, ausgenommen der Betroffene willigt dazu ein. Dann bleibt der Eingriff straflos. Zurück zu den wehrhaften Eltern: Diesen ist es zu verdanken, dass die Schulen nun rechtmäßig die Eltern über den Impfbus informieren und deren Einwilligung oder Absage, das Kind zu impfen, einholen. Liebe Eltern und aktive Bürger, halten auch Sie die Augen und Ohren offen. Nutzen Sie Ihre politischen Rechte, machen Sie Mitmenschen auf die Missstände aufmerksam! Noch ist die gesetzliche Lage auf Eltern- und Bürgerseite, aber nur, wenn jeder seine Möglichkeiten auskauft und dem schwelenden Nihilismus, der nicht nur in diesem Thema überhandnimmt, mit aller Weisheit die Stirne bietet.
von pb
Impfbus an Schulen https://www.srf.ch/news/schweiz/coronavirus-impfung-an-schulen-oberster-schulleiter-befuerchtet-streit-unter-schuelern
Swissmedic: Covidimpfstoff für Kinder ab 12 Jahren bewilligt https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-84095.html
Zivilgesetzbuch, Artikel 13 und 16: https://www.gesetze.ch/sr/210/210_001.htm