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Transplantationsgesetz: Recht auf körperliche Unversehrtheit! Zur Volksabstimmung vom 15. Mai 2022
Am 15. Mai 2022 wird das Schweizer Stimmvolk darüber abstimmen, ob bei der Organspende die erweiterte Widerspruchsregelung eingeführt werden soll. Die neue Gesetzesgrundlage erweist sich als Paradigmenwechsel in den von der Verfassung garantierten Grundrechten. Weitere Hintergründe dazu erfahren Sie in dieser Sendung.[weiterlesen]
Der Schweizer Bund will bei der Organspende die erweiterte Widerspruchslösung einführen. Aktuell gilt in der Schweiz die sogenannte Zustimmungslösung. Diese sieht vor, dass sich eine Person zu Lebzeiten aktiv per Erklärung für eine Organspende entschieden haben muss, damit ihr Organe entnommen werden dürfen.
Von der erweiterten Widerspruchslösung spricht man, wenn von der verstorbenen Person keine Widerspruchserklärung vorliegt, auch den nächsten Angehörigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Die Angehörigen müssen dabei den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sofern keine Angehörigen aufzufinden sind, ist die Organentnahme verboten.
Im Verhältnis zur heute geltenden Zustimmungslösung würde die neue Gesetzesvorlage einen geringeren Schutz der Persönlichkeitsrechte bedeuten. Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Selbstbestimmung! Dieser Schutz durch das Grundrecht ist bei verletzlichen und besonders schutzbedürftigen Personen wie Menschen im Sterbeprozess oder den sogenannten Hirntoten besonders wichtig und entspricht dem verfassungsmäßigen Auftrag des Staates.
Wem der Schutz der Persönlichkeitsrechte wichtig ist, der stimmt am
15. Mai 2022 „NEIN zur Organspende ohne explizite Zustimmung!”
Sendungstext
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23.04.2022 | www.kla.tv/22340
Der Schweizer Bund will bei der Organspende die erweiterte Widerspruchslösung einführen. Aktuell gilt in der Schweiz die sogenannte Zustimmungslösung. Diese sieht vor, dass sich eine Person zu Lebzeiten aktiv per Erklärung für eine Organspende entschieden haben muss, damit ihr Organe entnommen werden dürfen. Von der erweiterten Widerspruchslösung spricht man, wenn von der verstorbenen Person keine Widerspruchserklärung vorliegt, auch den nächsten Angehörigen ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird. Die Angehörigen müssen dabei den mutmaßlichen Willen der betroffenen Person berücksichtigen. Sofern keine Angehörigen aufzufinden sind, ist die Organentnahme verboten. Im Verhältnis zur heute geltenden Zustimmungslösung würde die neue Gesetzesvorlage einen geringeren Schutz der Persönlichkeitsrechte bedeuten. Artikel 10 Absatz 2 der Bundesverfassung garantiert das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit sowie auf Selbstbestimmung! Dieser Schutz durch das Grundrecht ist bei verletzlichen und besonders schutzbedürftigen Personen wie Menschen im Sterbeprozess oder den sogenannten Hirntoten besonders wichtig und entspricht dem verfassungsmäßigen Auftrag des Staates. Wem der Schutz der Persönlichkeitsrechte wichtig ist, der stimmt am 15. Mai 2022 „NEIN zur Organspende ohne explizite Zustimmung!”
von kos / aa
Webseite NEIN zur Organspende ohne explizite Zustimmung! https://organspende-nur-mit-zustimmung.ch/argumente/#argumente
https://organspende-nur-mit-zustimmung.ch/wp-content/uploads/2022/01/Kurzargumentarium-Referendum-Widerspruchsregelung-Organspende.pdf