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SRG verstößt gegen diverse Artikel des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen!
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) erfüllt im Auftrag des Schweizer Staates umfangreiche Aufgaben im Dienste der allgemeinen Öffentlichkeit, des sogenannten „Service Public“. Kritiker bemängeln, dass die SRG diesen Auftrag mangelhaft umsetze und mit ihrer Medienarbeit sogar gegen das Bundesgesetz verstosse. Sehen Sie hier die fundierten Argumente eines Kla.TV- Zuschauers, der sich mit einem Schreiben bei der Unternehmung „Serafe“ beschwerte.[weiterlesen]
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft – kurz SRG – ist ein Verein mit Sitz in Bern, der aus mehreren Unternehmenseinheiten besteht; dazu gehört unter anderem auch das Schweizer Radio und Fernsehen. Der Staat überträgt der SRG umfangreiche Aufgaben im Dienste der allgemeinen Öffentlichkeit, des sogenannten „Service public“. Die Erfüllung dieses Auftrages berechtigen die SRG zum Bezug von Geldern aus den staatlichen Radio- und Fernsehgebühren. Wie der Geschäftsbericht 2019 der SRG aufzeigt, finanziert sie sich zu 78% aus diesen Medienabgaben; dies entspricht jährlich über einer Milliarde Schweizer Franken. In seiner Sendung „GEZ-Schergen: Die Gnadenlosen kommen!“ vom 17. Dezember 2020 zeigte Kla.TV-Gründer Ivo Sasek auf, dass die SRG und die mit ihr verbundenen Medienstellen ihren Auftrag des Service public mangelhaft umsetzen. Insbesondere verstoßen sie mit ihrer Medienarbeit gegen diverse Artikel des schweizerischen Strafgesetzbuches. Bezugnehmend auf diese Sendung hatte sich ein Kla.TV-Zuschauer gemeldet. Er verfasste ebenfalls ein Schreiben an die Unternehmung „Serafe“, welche für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständig ist. Darin zeigte er auf, wie die SRG gegen diverse Artikel des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen verstößt. Leider wurde dieses sowie weitere seiner Schreiben seitens Serafe oder der SRG nicht beantwortet. Gerne möchten wir dem Verfasser eine Stimme geben und Ihnen seine fundierten Argumente nicht vorenthalten. Das vollständige Schreiben ist im Downloadbereich dieser Sendung angefügt.
Sehr geehrte Damen und Herren
[...]
Wie in meinem letzten Schreiben erwähnt, erfüllen die SRG und die damit verbundenen Medienstellen nicht die Vorlagen des Service public, welche als Grundlage einer Legitimation der Radio- und Fernsehgebühren dienen. Überdies verstoßen sie gegen diverse Artikel des Bundesgesetzes und machen sich deshalb strafbar. Ich gehe nun detaillierter darauf ein:
Art. 4 Abs. 1 RTVG
Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen.
Die Teilnehmer der Corona-Demonstrationen werden durch die Berichterstattung in die Ecke der Reichsbürger, Verschwörungstheoretiker, Rechtsradikalen etc. gestellt. Dies ist nachweislich eine Diskriminierung, da an den Demonstrationen Mitglieder aller politischen Parteien, aber auch unparteiische Personen teilgenommen haben. Der Begriff „Verschwörungstheoretiker“ ist sehr undifferenziert und unseriös. Die Artikel sind sehr oft negativ gefärbt und die Demonstrationen werden vielfach im Zusammenhang mit gewaltsamen Ausschreitungen gebracht, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Hiermit wird die Menschenwürde missachtet. Zudem wird auf einer subtilen Ebene ein Hass gegen die Demonstranten geschürt, was in verschiedenen Fällen zu Entlassungen des Berufsstandes geführt hat.
Art. 4 Abs. 2 RTVG
Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein.
Fachstimmen und Meinungen, die z.B. im Falle des Coronavirus nicht der offiziellen Ansicht entsprechen, werden mit Begriffen wie „Verschwörungstheorien“ betitelt und diffamierenden Begriffen denunziert. Es geschieht keine sachliche Analyse und Auseinandersetzung der Argumente. Teilnehmerzahlen an den Demonstrationen werden beispielsweise heruntergespielt, Zusammenhänge verzerrt dargestellt. Ansichten und Kommentare, die der Meinung der Redaktion entsprechen, werden als solches nicht gekennzeichnet. Einen sachgerechten Austausch von verschiedenen wissenschaftlichen Fakten gibt es in den öffentlich rechtlichen Medien nicht, da ein großes Spektrum davon nicht neutral wiedergegeben wird. Das erschwert und behindert die freie und eigene Meinungsbildung.
Art. 24 Abs. 4a RTVG
Die SRG trägt bei zur freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge;
Eine Großzahl an Experten und Virologen, die Jahrzehnte Berufserfahrung haben, werden im Falle der COVID-19-Debatte nicht berücksichtigt, obwohl sie gewichtige Informationen besitzen. (...)
Art. 44 Abs. 1a RTVG - Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen
Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen;
Wie in den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich, ist der Leistungsauftrag der SRG, welcher als Voraussetzung einer Konzession fungiert, in zahlreichen Punkten nicht erfüllt. Gestützt auf diesen gesetzlichen Grundlagen sehen wir uns rechtlich in der Lage, mit der Abgabe der Gebühren solange zu warten, bis die SRG ihrem Leistungsauftrag in vollen Umfang nachkommt.
[...]
Freundliche Grüße
Sendungstext
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15.02.2021 | www.kla.tv/18137
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft – kurz SRG – ist ein Verein mit Sitz in Bern, der aus mehreren Unternehmenseinheiten besteht; dazu gehört unter anderem auch das Schweizer Radio und Fernsehen. Der Staat überträgt der SRG umfangreiche Aufgaben im Dienste der allgemeinen Öffentlichkeit, des sogenannten „Service public“. Die Erfüllung dieses Auftrages berechtigen die SRG zum Bezug von Geldern aus den staatlichen Radio- und Fernsehgebühren. Wie der Geschäftsbericht 2019 der SRG aufzeigt, finanziert sie sich zu 78% aus diesen Medienabgaben; dies entspricht jährlich über einer Milliarde Schweizer Franken. In seiner Sendung „GEZ-Schergen: Die Gnadenlosen kommen!“ vom 17. Dezember 2020 zeigte Kla.TV-Gründer Ivo Sasek auf, dass die SRG und die mit ihr verbundenen Medienstellen ihren Auftrag des Service public mangelhaft umsetzen. Insbesondere verstoßen sie mit ihrer Medienarbeit gegen diverse Artikel des schweizerischen Strafgesetzbuches. Bezugnehmend auf diese Sendung hatte sich ein Kla.TV-Zuschauer gemeldet. Er verfasste ebenfalls ein Schreiben an die Unternehmung „Serafe“, welche für die Erhebung der Radio- und Fernsehempfangsgebühren zuständig ist. Darin zeigte er auf, wie die SRG gegen diverse Artikel des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen verstößt. Leider wurde dieses sowie weitere seiner Schreiben seitens Serafe oder der SRG nicht beantwortet. Gerne möchten wir dem Verfasser eine Stimme geben und Ihnen seine fundierten Argumente nicht vorenthalten. Das vollständige Schreiben ist im Downloadbereich dieser Sendung angefügt. Sehr geehrte Damen und Herren [...] Wie in meinem letzten Schreiben erwähnt, erfüllen die SRG und die damit verbundenen Medienstellen nicht die Vorlagen des Service public, welche als Grundlage einer Legitimation der Radio- und Fernsehgebühren dienen. Überdies verstoßen sie gegen diverse Artikel des Bundesgesetzes und machen sich deshalb strafbar. Ich gehe nun detaillierter darauf ein: Art. 4 Abs. 1 RTVG Alle Sendungen eines Radio- oder Fernsehprogramms müssen die Grundrechte beachten. Die Sendungen haben insbesondere die Menschenwürde zu achten, dürfen weder diskriminierend sein noch zu Rassenhass beitragen noch die öffentliche Sittlichkeit gefährden noch Gewalt verherrlichen oder verharmlosen. Die Teilnehmer der Corona-Demonstrationen werden durch die Berichterstattung in die Ecke der Reichsbürger, Verschwörungstheoretiker, Rechtsradikalen etc. gestellt. Dies ist nachweislich eine Diskriminierung, da an den Demonstrationen Mitglieder aller politischen Parteien, aber auch unparteiische Personen teilgenommen haben. Der Begriff „Verschwörungstheoretiker“ ist sehr undifferenziert und unseriös. Die Artikel sind sehr oft negativ gefärbt und die Demonstrationen werden vielfach im Zusammenhang mit gewaltsamen Ausschreitungen gebracht, welche nicht der Wahrheit entsprechen. Hiermit wird die Menschenwürde missachtet. Zudem wird auf einer subtilen Ebene ein Hass gegen die Demonstranten geschürt, was in verschiedenen Fällen zu Entlassungen des Berufsstandes geführt hat. Art. 4 Abs. 2 RTVG Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt müssen Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen, so dass sich das Publikum eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein. Fachstimmen und Meinungen, die z.B. im Falle des Coronavirus nicht der offiziellen Ansicht entsprechen, werden mit Begriffen wie „Verschwörungstheorien“ betitelt und diffamierenden Begriffen denunziert. Es geschieht keine sachliche Analyse und Auseinandersetzung der Argumente. Teilnehmerzahlen an den Demonstrationen werden beispielsweise heruntergespielt, Zusammenhänge verzerrt dargestellt. Ansichten und Kommentare, die der Meinung der Redaktion entsprechen, werden als solches nicht gekennzeichnet. Einen sachgerechten Austausch von verschiedenen wissenschaftlichen Fakten gibt es in den öffentlich rechtlichen Medien nicht, da ein großes Spektrum davon nicht neutral wiedergegeben wird. Das erschwert und behindert die freie und eigene Meinungsbildung. Art. 24 Abs. 4a RTVG Die SRG trägt bei zur freien Meinungsbildung des Publikums durch umfassende, vielfältige und sachgerechte Information insbesondere über politische, wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge; Eine Großzahl an Experten und Virologen, die Jahrzehnte Berufserfahrung haben, werden im Falle der COVID-19-Debatte nicht berücksichtigt, obwohl sie gewichtige Informationen besitzen. (...) Art. 44 Abs. 1a RTVG - Allgemeine Konzessionsvoraussetzungen Eine Konzession kann erteilt werden, wenn der Bewerber in der Lage ist, den Leistungsauftrag zu erfüllen; Wie in den vorangegangenen Ausführungen ersichtlich, ist der Leistungsauftrag der SRG, welcher als Voraussetzung einer Konzession fungiert, in zahlreichen Punkten nicht erfüllt. Gestützt auf diesen gesetzlichen Grundlagen sehen wir uns rechtlich in der Lage, mit der Abgabe der Gebühren solange zu warten, bis die SRG ihrem Leistungsauftrag in vollen Umfang nachkommt. [...] Freundliche Grüße
von db.
Bundesgesetz über und Fernsehen (RTVG) vom 24. März 2006 (Stand am 1. Januar 2021) www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20001794/index.html#id-5-2
Klage eines Kla.TV-Zuschauers – Brief im Downloadbereich der Sendung