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Sexualkundeunterricht: Was in der Arbeitswelt nicht toleriert wird, ist in der Schule gang und gäbe
Bilder, die die Post als „pornographisch” einstuft und nicht von ihr verschickt werden, sind in einem Aufklärungsbuch für fünfjährige Kinder scheinbar völlig ok. Genauso ist es mit der neu propagierten Sexualpädagogik: Was am Arbeitsplatz unter sexuelle Belästigung fällt, wird in der Schule mit Minderjährigen unhinterfragt praktiziert. Deshalb wollen auch Eltern ihr Recht auf Gegenwehr bei sexueller Belästigung ihrer minderjährigen Kinder geltend machen.[weiterlesen]
Seitdem in den Lehrplänen der Schulen und Kindergärten Sexualkundeunterricht eingeführt wurde, dringen immer öfter Klagen von Eltern an die Öffentlichkeit. Während Biologieunterricht über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung in der Bevölkerung akzeptiert ist, beunruhigen umstrittene Inhalte der neu propagierten Sexualpädagogik viele Väter und Mütter.
So zum Beispiel der Aufklärungsfilm „SexLustLiebe“ der Beratungsstelle „pro familia“ Hessen. Er wird sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz als Unterrichtsmaterial ab der achten Klasse, also für Schüler im Alter von knapp 14 bis 16 Jahren, verwendet. Der 20 Minuten dauernde Comic-Film führt die Jugendlichen durch die Sexwelt. Dazu gehört verliebt sein, detaillierte Anleitung zur Selbstbefriedigung, das „erste Mal“, verschiedenste Sexstellungen sowie Verhütung mit Pille und Kondom. Die Hälfte der Filmzeit sind die Comic-Akteure nackt und mit sexuellen Handlungen beschäftigt. Der Film „präsentiert vielfältige Formen, Sexualität zu leben“ durch lustbetonte Darstellungen.
Die Psychologin, Traumatherapeutin und Autorin Tabea Freitag erklärte in einem Interview: „Ich wurde mit Menschen konfrontiert, die im Schulunterricht erlebt haben, wie sie mit vielfältigen sexuellen Praktiken detailliert konfrontiert wurden und darauf sehr verstört, irritiert und schambesetzt reagiert haben.“ Hierbei handle es sich im Grunde um eine „sexuelle Belästigung von Schülern. Denn kein Arbeitnehmer würde es dulden, in dieser Weise von seinem Chef oder von Kollegen belästigt zu werden.“
Ein Blick in die Gesetzgebung zeigt, dass das Schweizerische Obligationenrecht im Artikel 328 und das Gleichstellungsgesetz Artikel 4 „jedes belästigende Verhalten sexueller Natur“ am Arbeitsplatz verbieten. Gemäß der Broschüre „Ratgeber für Arbeitnehmer/innen“ des schweizerischen Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zählt dazu auch das Vorzeigen von pornografischem Material.
Dass selbst Comic-Darstellungen als Pornographie interpretiert werden, zeigte 2011 die Schweizerische Post: Sie lehnte die Verteilung des Petitionsbogens „Gegen die Sexualisierung der Volksschule“ ab, weil die gezeichneten Illustrationen als pornografisch eingestuft wurden. Es handelte sich dabei jedoch um Bilder aus einem offiziellen Aufklärungsbuch der Volksschule für fünfjährige Kindergartenkinder. Was also am Arbeitsplatz unter Erwachsenen nicht toleriert wird und unter sexuelle Belästigung fällt, ist in der Schule mit Minderjährigen unhinterfragt zum Alltag geworden.
Zur Erinnerung:
Die Schweizerische Bundesverfassung fordert im Art. 11 Abs. 1 ausdrücklich: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“
Gemäß Schweizer Gesetz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Das bedeutet: Ein Erwachsener, der Handlungen sexueller Natur mit einem Mädchen oder Jungen von unter 16 Jahren vornimmt oder sie/ihn zu einer solchen Handlung verleitet, macht sich strafbar. In Abhängigkeitsverhältnissen wie z.B. Lehrer – Schüler gilt diese Regelung sogar bis zum Alter von 18 Jahren.
Das Strafgesetzbuch Art. 197 Abs.1 ergänzt:
„Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“
Immer mehr beunruhigte Eltern wehren sich mittlerweilen gegen umstrittene Inhalte im Sexualkundeunterricht, wie z.B. die zu Beginn genannte Lektion mit nackten Comic-Figuren in lustbetonten Darstellungen, weil sie diese als sexuelle Belästigung ihrer Kinder empfinden. Die Schweizer Gewerkschaft Unia schreibt im Leitfaden „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“: „Sexuelle Belästigungen können nicht nur durch Tätlichkeiten, sondern auch durch Worte und Gesten begangen werden. Das heißt, es braucht kein körperlicher Übergriff zu sein, damit von einer sexuellen Belästigung gesprochen werden kann.“ Und weiter: „Es ist nicht immer leicht, sich gegen sexuelle Belästigungen zur Wehr zu setzen. Die Angst davor, als überempfindlich dazustehen oder nicht ernst genommen zu werden, ist bei vielen Frauen groß. Vergessen Sie deshalb nicht, dass Sie das Recht haben, sich zu wehren!“ Deshalb fordern die Eltern: Wenn schon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermutigt werden, ihr Recht auf Gegenwehr im Falle von sexueller Belästigung geltend zu machen, wieviel mehr sollte das für Eltern mit ihren minderjährigen Kindern gelten.
Sendungstext
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17.05.2017 | www.kla.tv/10523
Seitdem in den Lehrplänen der Schulen und Kindergärten Sexualkundeunterricht eingeführt wurde, dringen immer öfter Klagen von Eltern an die Öffentlichkeit. Während Biologieunterricht über die menschliche Fortpflanzung und Entwicklung in der Bevölkerung akzeptiert ist, beunruhigen umstrittene Inhalte der neu propagierten Sexualpädagogik viele Väter und Mütter. So zum Beispiel der Aufklärungsfilm „SexLustLiebe“ der Beratungsstelle „pro familia“ Hessen. Er wird sowohl in Deutschland als auch in der Schweiz als Unterrichtsmaterial ab der achten Klasse, also für Schüler im Alter von knapp 14 bis 16 Jahren, verwendet. Der 20 Minuten dauernde Comic-Film führt die Jugendlichen durch die Sexwelt. Dazu gehört verliebt sein, detaillierte Anleitung zur Selbstbefriedigung, das „erste Mal“, verschiedenste Sexstellungen sowie Verhütung mit Pille und Kondom. Die Hälfte der Filmzeit sind die Comic-Akteure nackt und mit sexuellen Handlungen beschäftigt. Der Film „präsentiert vielfältige Formen, Sexualität zu leben“ durch lustbetonte Darstellungen. Die Psychologin, Traumatherapeutin und Autorin Tabea Freitag erklärte in einem Interview: „Ich wurde mit Menschen konfrontiert, die im Schulunterricht erlebt haben, wie sie mit vielfältigen sexuellen Praktiken detailliert konfrontiert wurden und darauf sehr verstört, irritiert und schambesetzt reagiert haben.“ Hierbei handle es sich im Grunde um eine „sexuelle Belästigung von Schülern. Denn kein Arbeitnehmer würde es dulden, in dieser Weise von seinem Chef oder von Kollegen belästigt zu werden.“ Ein Blick in die Gesetzgebung zeigt, dass das Schweizerische Obligationenrecht im Artikel 328 und das Gleichstellungsgesetz Artikel 4 „jedes belästigende Verhalten sexueller Natur“ am Arbeitsplatz verbieten. Gemäß der Broschüre „Ratgeber für Arbeitnehmer/innen“ des schweizerischen Staatssekretariats für Wirtschaft SECO zählt dazu auch das Vorzeigen von pornografischem Material. Dass selbst Comic-Darstellungen als Pornographie interpretiert werden, zeigte 2011 die Schweizerische Post: Sie lehnte die Verteilung des Petitionsbogens „Gegen die Sexualisierung der Volksschule“ ab, weil die gezeichneten Illustrationen als pornografisch eingestuft wurden. Es handelte sich dabei jedoch um Bilder aus einem offiziellen Aufklärungsbuch der Volksschule für fünfjährige Kindergartenkinder. Was also am Arbeitsplatz unter Erwachsenen nicht toleriert wird und unter sexuelle Belästigung fällt, ist in der Schule mit Minderjährigen unhinterfragt zum Alltag geworden. Zur Erinnerung: Die Schweizerische Bundesverfassung fordert im Art. 11 Abs. 1 ausdrücklich: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf Förderung ihrer Entwicklung.“ Gemäß Schweizer Gesetz liegt das Schutzalter bei 16 Jahren. Das bedeutet: Ein Erwachsener, der Handlungen sexueller Natur mit einem Mädchen oder Jungen von unter 16 Jahren vornimmt oder sie/ihn zu einer solchen Handlung verleitet, macht sich strafbar. In Abhängigkeitsverhältnissen wie z.B. Lehrer – Schüler gilt diese Regelung sogar bis zum Alter von 18 Jahren. Das Strafgesetzbuch Art. 197 Abs.1 ergänzt: „Wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.“ Immer mehr beunruhigte Eltern wehren sich mittlerweilen gegen umstrittene Inhalte im Sexualkundeunterricht, wie z.B. die zu Beginn genannte Lektion mit nackten Comic-Figuren in lustbetonten Darstellungen, weil sie diese als sexuelle Belästigung ihrer Kinder empfinden. Die Schweizer Gewerkschaft Unia schreibt im Leitfaden „Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz“: „Sexuelle Belästigungen können nicht nur durch Tätlichkeiten, sondern auch durch Worte und Gesten begangen werden. Das heißt, es braucht kein körperlicher Übergriff zu sein, damit von einer sexuellen Belästigung gesprochen werden kann.“ Und weiter: „Es ist nicht immer leicht, sich gegen sexuelle Belästigungen zur Wehr zu setzen. Die Angst davor, als überempfindlich dazustehen oder nicht ernst genommen zu werden, ist bei vielen Frauen groß. Vergessen Sie deshalb nicht, dass Sie das Recht haben, sich zu wehren!“ Deshalb fordern die Eltern: Wenn schon Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermutigt werden, ihr Recht auf Gegenwehr im Falle von sexueller Belästigung geltend zu machen, wieviel mehr sollte das für Eltern mit ihren minderjährigen Kindern gelten.
von af. / rg.
http://www.kath.net/news/45939
https://www.profamilia.de/angebote-vor-ort/hessen/darmstadt/verleih-und-verkauf-von-materialien/dvd-sexlustliebe.html
http://www.bernergesundheit.ch/de/newsletter/Folgeseiten-Newsletter-2013-2014/neue-methodenbox-fur-den-sexualunterricht.1768.html
https://www.ebg.admin.ch/ebg/de/home/dokumentation/publikationen/publikationen-zu-gleichstellung-im-erwerbsleben/sexuelle-belaestigung-am-arbeitsplatz.html
http://www.machoepis.ch/perch/resources/strafrecht.pdf
http://www.unia.ch/fileadmin/user_upload/Arbeitswelt-A-Z/Sexuelle-Belaestigung/Sexuelle-Belaestigung-am-Arbeitsplatz-Ratgeber.pdf