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Corona-Impfstoffe: Verbraucherschutz unbemerkt über Bord geworfen!
Die Herstellung und Verwendung von Arznei- und Heilmitteln unterliegen in der Regel strengen gesetzlichen Vorschriften. Speziell für die Corona-Impfstoffe wurden jedoch zahlreiche Teile dieses Verbraucherschutzes außer Kraft gesetzt – vielen ist dies bist heute nicht bekannt. Die veränderte Verordnung gleicht dem „Goldesel reck dich, Goldesel streck dich!“ aus Grimms Märchen: Von jeder Haftung für etwaige Schäden befreit, lassen sich die Betreiber der Corona-Impf-Agenda die Gold-Dukaten des Steuer zahlenden Volkes in die Schatztruhen fallen …[weiterlesen]
Die Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, die in Verkehr gebracht werden, unterliegen in der Regel strengen gesetzlichen Vorschriften. Das Gesetz regelt die Sicherstellung und den Schutz im Sinne des Verbrauchers, sprich, es hat den Patienten im Focus und entlastet diesen vor möglichen Schäden, die durch das verabreichte Präparat eintreten könnten. Allerdings sieht es bei der Bekämpfung des Corona-Virus so aus, dass wesentliche Verordnungen über Bord geworfen wurden – natürlich mit der Begründung, dies alles geschehe zum Schutz und zur Sicherstellung des Bedarfes an Impfstoffen für die Bevölkerung.
So wurde im Schatten der Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes, von der Bevölkerung nahezu unbemerkt, eine neue Verordnung auf den Weg gebracht. Speziell für Corona-Impfstoffe wurden zahlreiche Teile des Arzneimittelgesetzes außer Kraft gesetzt. Der Name der neuen Verordnung heißt: „Medizinischer Bedarf Versorgungs-Sicherstellungs-Verordnung“ (MedBVSV).
Nachfolgend beleuchtet Kla.TV, um welche wesentlichen Änderungen des Arzneimittelgesetzes es sich hierbei handelt, was durchaus eine Erklärung auf die vielen dramatischen Folgen aufgrund erfolgter Corona-Impfungen geben könnte.
1.) Paragraph 8 Absatz 3 regelt, dass abgelaufene Arzneimittel nicht nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies gilt für Corona-Impfstoffe nicht mehr!
2.) Die Paragraphen 10, 11 und 11a wurden ebenfalls außer Kraft gesetzt. Hier geht es um die Kennzeichnung des Produktes, die Packungsbeilage und Fachinformationen. Praktisch bedeutet dies, Corona-Impfstoffe können in irgendwelche Fläschchen abgefüllt werden, müssen nicht mehr etikettiert werden, und Packungsbeilagen und Fachinformationen fallen ebenfalls weg.
3.) Paragraph 32 des Arzneimittelgesetzes regelt die staatliche Chargenprüfung! Eine Charge sind beispielsweise 1000 oder 10.000 solcher Impfstoff-Fläschchen. Normalerweise werden sie, bevor sie auf den Markt gelangen, auf Lager gelegt, worauf die Bundesbehörde vorbeikommt und Stichproben macht – sprich, sich eine x-beliebige dieser Flaschen herausnimmt und den Inhalt auf Qualität etc. überprüft. Erst wenn diese in der Regel sehr strenge Qualitätsprüfung bestanden wurde, kann das Arzneimittel auf den Markt gebracht werden. Was bisher galt, gilt für den Corona-Impfstoff nun nicht mehr! Das Produkt geht auf den Markt, ohne zuvor kontrolliert zu werden, und wird verimpft.
4.) Bei Paragraph 94 geht es um die sogenannte Deckungsvorsorge. Sie bedeutet, dass der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge treffen muss, damit er im Ernstfall seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann. Wenn also ein Arzneimittel einer Pflicht zur Zulassung unterliegt, muss der Unternehmer Geld zur Seite legen, um einer möglichen Schadensersatzklage nachzukommen. Für Corona-Impfstoffe wurde dieses Gesetz abgeschafft.
5.) Weiter mit Paragraph 84; er berührt die Gefährdungshaftung. Er entlässt nun Arzneimittelhersteller, Ärzte und Apotheker aus sämtlicher Haftung für mögliche Schäden. Trägt ein Patient Schäden durch die Behandlung mit dem Impfstoff davon, haftet niemand für den Folgeschaden.
6.) Im Zuge der verordneten Ausnahmen im Infektionsschutzgesetz wurde auch Paragraph 5 des Transfusionsgesetzes verändert. Als die Impfung ursprünglich auf den Markt kam, hieß es, dass Geimpfte nicht an Blutspenden teilnehmen dürfen. Das ist bei Impfseren mit mRNA-Substanzen naheliegend. Denn über eine Blutspende würden diese Substanzen durch das Spenderblut zum Patienten weitergelangen. Wegfallen dürfen nun Eignungstauglichkeits- und Rückstellungskriterien für Vollblut, Blutbestandteile und Plasma mit der Begründung für die Sicherstellung der Versorgung mit Blut und Bestandteilen und Blutprodukten .
Moderation:
Verehrte Zuschauer, Gesetzesänderungen, die lediglich der Sicherstellung von Quantität von Corona-Impfstoffen dienen, damit diese weiterhin wie am Fließband verabreicht werden können, sind skandalös und die Folgen nicht auszudenken. Ein deutlicher Beweis, dass es der Bundesregierung hier nicht um den Schutz der Bevölkerung, auch nicht um Corona-Bekämpfung gehen kann. Eindeutig wird anderen Zwecken gedient.
Der Corona-Impfstoff ist mit dem Goldesel in Grimms Märchen vergleichbar. Die veränderte Verordnung gleicht dem: „Goldesel reck dich, Goldesel streck dich!“, das einmütig von den Betreibern der Corona-Impf-Agenda hervorgerufen wird. Und sogleich lässt der Esel (also das Steuer zahlende Volk) in unaufhörlichem Regen die Gold-Dukaten in die Schatztruhen der P(l)andemiebetreiber fallen.
Geld aus der hervorgerufenen Krise zu schöpfen ist nicht allein moralisch unvertretbar, sondern zutiefst menschenverachtend. Darum greift auch hier das Krisen-Profit-Verbot – Geld zurück! Das Märchen vom Tischlein deck dich, Goldesel reck dich erzählt aber auch noch vom Knüppel aus dem Sack für diejenigen, die sich unrechtmäßig bereichern und stehlen.
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30.03.2022 | www.kla.tv/22077
Die Herstellung von Arznei- und Heilmitteln, die in Verkehr gebracht werden, unterliegen in der Regel strengen gesetzlichen Vorschriften. Das Gesetz regelt die Sicherstellung und den Schutz im Sinne des Verbrauchers, sprich, es hat den Patienten im Focus und entlastet diesen vor möglichen Schäden, die durch das verabreichte Präparat eintreten könnten. Allerdings sieht es bei der Bekämpfung des Corona-Virus so aus, dass wesentliche Verordnungen über Bord geworfen wurden – natürlich mit der Begründung, dies alles geschehe zum Schutz und zur Sicherstellung des Bedarfes an Impfstoffen für die Bevölkerung. So wurde im Schatten der Verabschiedung des Infektionsschutzgesetzes, von der Bevölkerung nahezu unbemerkt, eine neue Verordnung auf den Weg gebracht. Speziell für Corona-Impfstoffe wurden zahlreiche Teile des Arzneimittelgesetzes außer Kraft gesetzt. Der Name der neuen Verordnung heißt: „Medizinischer Bedarf Versorgungs-Sicherstellungs-Verordnung“ (MedBVSV). Nachfolgend beleuchtet Kla.TV, um welche wesentlichen Änderungen des Arzneimittelgesetzes es sich hierbei handelt, was durchaus eine Erklärung auf die vielen dramatischen Folgen aufgrund erfolgter Corona-Impfungen geben könnte. 1.) Paragraph 8 Absatz 3 regelt, dass abgelaufene Arzneimittel nicht nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen. Dies gilt für Corona-Impfstoffe nicht mehr! 2.) Die Paragraphen 10, 11 und 11a wurden ebenfalls außer Kraft gesetzt. Hier geht es um die Kennzeichnung des Produktes, die Packungsbeilage und Fachinformationen. Praktisch bedeutet dies, Corona-Impfstoffe können in irgendwelche Fläschchen abgefüllt werden, müssen nicht mehr etikettiert werden, und Packungsbeilagen und Fachinformationen fallen ebenfalls weg. 3.) Paragraph 32 des Arzneimittelgesetzes regelt die staatliche Chargenprüfung! Eine Charge sind beispielsweise 1000 oder 10.000 solcher Impfstoff-Fläschchen. Normalerweise werden sie, bevor sie auf den Markt gelangen, auf Lager gelegt, worauf die Bundesbehörde vorbeikommt und Stichproben macht – sprich, sich eine x-beliebige dieser Flaschen herausnimmt und den Inhalt auf Qualität etc. überprüft. Erst wenn diese in der Regel sehr strenge Qualitätsprüfung bestanden wurde, kann das Arzneimittel auf den Markt gebracht werden. Was bisher galt, gilt für den Corona-Impfstoff nun nicht mehr! Das Produkt geht auf den Markt, ohne zuvor kontrolliert zu werden, und wird verimpft. 4.) Bei Paragraph 94 geht es um die sogenannte Deckungsvorsorge. Sie bedeutet, dass der pharmazeutische Unternehmer Vorsorge treffen muss, damit er im Ernstfall seinen gesetzlichen Verpflichtungen zum Ersatz von Schäden nachkommen kann. Wenn also ein Arzneimittel einer Pflicht zur Zulassung unterliegt, muss der Unternehmer Geld zur Seite legen, um einer möglichen Schadensersatzklage nachzukommen. Für Corona-Impfstoffe wurde dieses Gesetz abgeschafft. 5.) Weiter mit Paragraph 84; er berührt die Gefährdungshaftung. Er entlässt nun Arzneimittelhersteller, Ärzte und Apotheker aus sämtlicher Haftung für mögliche Schäden. Trägt ein Patient Schäden durch die Behandlung mit dem Impfstoff davon, haftet niemand für den Folgeschaden. 6.) Im Zuge der verordneten Ausnahmen im Infektionsschutzgesetz wurde auch Paragraph 5 des Transfusionsgesetzes verändert. Als die Impfung ursprünglich auf den Markt kam, hieß es, dass Geimpfte nicht an Blutspenden teilnehmen dürfen. Das ist bei Impfseren mit mRNA-Substanzen naheliegend. Denn über eine Blutspende würden diese Substanzen durch das Spenderblut zum Patienten weitergelangen. Wegfallen dürfen nun Eignungstauglichkeits- und Rückstellungskriterien für Vollblut, Blutbestandteile und Plasma mit der Begründung für die Sicherstellung der Versorgung mit Blut und Bestandteilen und Blutprodukten . Moderation: Verehrte Zuschauer, Gesetzesänderungen, die lediglich der Sicherstellung von Quantität von Corona-Impfstoffen dienen, damit diese weiterhin wie am Fließband verabreicht werden können, sind skandalös und die Folgen nicht auszudenken. Ein deutlicher Beweis, dass es der Bundesregierung hier nicht um den Schutz der Bevölkerung, auch nicht um Corona-Bekämpfung gehen kann. Eindeutig wird anderen Zwecken gedient. Der Corona-Impfstoff ist mit dem Goldesel in Grimms Märchen vergleichbar. Die veränderte Verordnung gleicht dem: „Goldesel reck dich, Goldesel streck dich!“, das einmütig von den Betreibern der Corona-Impf-Agenda hervorgerufen wird. Und sogleich lässt der Esel (also das Steuer zahlende Volk) in unaufhörlichem Regen die Gold-Dukaten in die Schatztruhen der P(l)andemiebetreiber fallen. Geld aus der hervorgerufenen Krise zu schöpfen ist nicht allein moralisch unvertretbar, sondern zutiefst menschenverachtend. Darum greift auch hier das Krisen-Profit-Verbot – Geld zurück! Das Märchen vom Tischlein deck dich, Goldesel reck dich erzählt aber auch noch vom Knüppel aus dem Sack für diejenigen, die sich unrechtmäßig bereichern und stehlen.
von avr
https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/guv-19-lp/medbvsv.html?msclkid=91e6292aa54711eca06d028cab8a4acc
https://lxgesetze.de/medbvsv/5