Diese Website verwendet Cookies. Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Dienste. Durch die Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Bei uns sind Ihre Daten sicher. Wir geben keine Ihrer Analyse- oder Kontaktdaten an Dritte weiter! Weiterführende Informationen erhalten Sie in der Datenschutzerklärung.
Ein Austritt aus der EU wäre rechtlich abgesichert
Ein Austritt aus der EU wäre rechtlich abgesichert.
Es ist immer wieder erstaunlich, dass immer wieder behauptet wird, ein EU-Austritt sei nicht möglich. Das wird den Menschen offenbar über viele Kanäle „vermittelt“, entspricht aber nicht den Fakten!
[weiterlesen]
Hallo und herzlich willkommen bei Klagemauer TV, aus unserem Studio Karlsruhe.
Ein Austritt aus der EU wäre rechtlich abgesichert.
Es ist immer wieder erstaunlich, dass immer wieder behauptet wird, ein EU-Austritt sei nicht möglich. Das wird den Menschen offenbar über viele Kanäle „vermittelt“, entspricht aber nicht den Fakten!
Der Austritt aus der EU ist im geltenden „EU-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ - auch "Vertrag von Lissabon" genannt genau geregelt.
So steht im Artikel 50
Absatz (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten.
Absatz (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments.
Absatz (3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern.
Die Absätze (4) und (5) behandeln die Teilnahme an Sitzungen und den Wiedereintritt eines ausgetretenen Staates und sind hier nicht von Bedeutung.
Obwohl es innerhalb der europäischen Union einige Völker gibt, die sich durchaus mit dem Gedanken tragen, aus der EU wieder auszutreten, werden solche Mitteilungen von unseren Medien nur am Rande gemeldet, denn nicht nur in Schottland setzt sich ein immer größer werdender Teil der Bevölkerung für die Unabhängigkeit ein.
Auch in Österreich gibt es ein überparteiliches Volksbegehren zum Austritt aus der EU:
Ihre Argumente hierfür lauten:
1) Weil Österreichs Bürger nicht länger als Melkkuh für die „Rettung“ des Teuro und der Banken-Misswirtschaft herhalten wollen! Immer höhere Milliardenzahlungen für „Brüssel“ – das Fass ohne Boden – bedeuten eine kalte Enteignung der Bürgereinkommen. Stattdessen Wiedereintritt in die funktionierende und sparsame EFTA zur Regelung der Handelsbeziehungen.
2) Weil echte Neutralität jegliche Mitwirkung an einem Militärpakt wie der EU-Armee (mit ihrem Naheverhältnis zur NATO) ausschließt – siehe Schweiz.
3) Weil wir nicht Mitglieder der ATOMMACHT EU bleiben und für diese auch nicht weiter zahlen wollen (EURATOM-Vertrag!)
4) Weil das oberste Prinzip der EU – der grenzenlose, völlig ungezügelte Freihandel – nur den Konzerninhabern dient, zum Schaden von Volkswirtschaften, Natur und Gesundheit!
Folgen sind der Verfall der Löhne, Gehälter und Pensionen. Verlust der örtlichen Nahversorgung, Lebend-Tiertransporte über riesige Entfernungen, kein (Einfuhr-) Schutz vor genmanipulierten Substanzen.
5) Weil mit dem Lissabon-Vertrag, der geltenden Arbeitsgrundlage der EU, die wichtigsten Prinzipien jeglicher Demokratie - so z.B. die Gewaltenteilung - ausgeschaltet wurden und weil nicht gewählte Kommissare die Gesetze und Vorgaben bestimmen, das EU-„Parlament“ hat jedoch gar keine Gesetzgebungsbefugnis.
Österreicher können das Volksbegehren unterstützen: Fordern Sie die Unterstützungserklärung an und füllen Sie diese aus!
Den anderen wünschen wir noch einen schönen Abend.
Sendungstext
herunterladen
04.11.2014 | www.kla.tv/4511
Hallo und herzlich willkommen bei Klagemauer TV, aus unserem Studio Karlsruhe. Ein Austritt aus der EU wäre rechtlich abgesichert. Es ist immer wieder erstaunlich, dass immer wieder behauptet wird, ein EU-Austritt sei nicht möglich. Das wird den Menschen offenbar über viele Kanäle „vermittelt“, entspricht aber nicht den Fakten! Der Austritt aus der EU ist im geltenden „EU-Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union“ - auch "Vertrag von Lissabon" genannt genau geregelt. So steht im Artikel 50 Absatz (1) Jeder Mitgliedstaat kann im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften beschließen, aus der Union auszutreten. Absatz (2) Ein Mitgliedstaat, der auszutreten beschließt, teilt dem Europäischen Rat seine Absicht mit. Auf der Grundlage der Leitlinien des Europäischen Rates handelt die Union mit diesem Staat ein Abkommen über die Einzelheiten des Austritts aus und schließt das Abkommen, wobei der Rahmen für die künftigen Beziehungen dieses Staates zur Union berücksichtigt wird. Das Abkommen wird nach Artikel 218 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union ausgehandelt. Es wird vom Rat im Namen der Union geschlossen; der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Zustimmung des Europäischen Parlaments. Absatz (3) Die Verträge finden auf den betroffenen Staat ab dem Tag des Inkrafttretens des Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach der in Absatz 2 genannten Mitteilung keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem betroffenen Mitgliedstaat einstimmig, diese Frist zu verlängern. Die Absätze (4) und (5) behandeln die Teilnahme an Sitzungen und den Wiedereintritt eines ausgetretenen Staates und sind hier nicht von Bedeutung. Obwohl es innerhalb der europäischen Union einige Völker gibt, die sich durchaus mit dem Gedanken tragen, aus der EU wieder auszutreten, werden solche Mitteilungen von unseren Medien nur am Rande gemeldet, denn nicht nur in Schottland setzt sich ein immer größer werdender Teil der Bevölkerung für die Unabhängigkeit ein. Auch in Österreich gibt es ein überparteiliches Volksbegehren zum Austritt aus der EU: Ihre Argumente hierfür lauten: 1) Weil Österreichs Bürger nicht länger als Melkkuh für die „Rettung“ des Teuro und der Banken-Misswirtschaft herhalten wollen! Immer höhere Milliardenzahlungen für „Brüssel“ – das Fass ohne Boden – bedeuten eine kalte Enteignung der Bürgereinkommen. Stattdessen Wiedereintritt in die funktionierende und sparsame EFTA zur Regelung der Handelsbeziehungen. 2) Weil echte Neutralität jegliche Mitwirkung an einem Militärpakt wie der EU-Armee (mit ihrem Naheverhältnis zur NATO) ausschließt – siehe Schweiz. 3) Weil wir nicht Mitglieder der ATOMMACHT EU bleiben und für diese auch nicht weiter zahlen wollen (EURATOM-Vertrag!) 4) Weil das oberste Prinzip der EU – der grenzenlose, völlig ungezügelte Freihandel – nur den Konzerninhabern dient, zum Schaden von Volkswirtschaften, Natur und Gesundheit! Folgen sind der Verfall der Löhne, Gehälter und Pensionen. Verlust der örtlichen Nahversorgung, Lebend-Tiertransporte über riesige Entfernungen, kein (Einfuhr-) Schutz vor genmanipulierten Substanzen. 5) Weil mit dem Lissabon-Vertrag, der geltenden Arbeitsgrundlage der EU, die wichtigsten Prinzipien jeglicher Demokratie - so z.B. die Gewaltenteilung - ausgeschaltet wurden und weil nicht gewählte Kommissare die Gesetze und Vorgaben bestimmen, das EU-„Parlament“ hat jedoch gar keine Gesetzgebungsbefugnis. Österreicher können das Volksbegehren unterstützen: Fordern Sie die Unterstützungserklärung an und füllen Sie diese aus! Den anderen wünschen wir noch einen schönen Abend.
von Originalartikel
| Originalartikel: http://www.webinformation.at/material/Wegwarte_final.pdf