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#Medienkommentar#Kultur
Samstag, 07. Mai 2016

Sex mit Tieren soll enttabuisiert werden

Sexuelle Handlungen an und mit Tieren, wie sie in diesem Film dargestellt werden, bezeichnet man als Sodomie bzw. neudeutsch als Zoophilie. Wie ist es möglich, dass über solche Spielfilme verbotene und derartig perverse Praktiken wie der sexuelle Umgang mit Tieren in Rechtsstaaten wie Deutschland, Österreich und der Schweiz ohne strafrechtliche Konsequenzen an Erwachsene und sogar an Jugendliche herangetragen werden können? [weiterlesen]

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07.05.2016 | www.kla.tv/8246

„Eine unglückliche Frau trifft einen Wolf. Zwischen dem Tier und der Frau entsteht Liebe, und ja, es gibt auch eine Sexszene zwischen den beiden. Ein prickelnder und gleichzeitig sehr verstörender Film.“ Mit diesen Worten wirbt unter anderem das „Schweizer Radio und Fernsehen“ SRF für den in Deutschland produzierten Kinospielfilm „Wild – Die mit dem Wolf schläft“, der am 14. April 2016 in den deutschsprachigen Kinos angelaufen ist. „Wild“, eine Produktion von „Heimatfilm“ in Koproduktion mit WDR und ARTE, bei dem Nicolette Krebitz die Regie führte, ziele darauf ab, das Animalische im Menschen zu wecken. Der Kinofilm ist von der FSK ab 16 Jahren freigegeben und somit für Jugendliche frei zugänglich. Hier in Kürze die Zusammenfassung des Spielfilms: Ania, die junge Hauptdarstellerin des Films, begegnet auf dem Weg zu ihrer ungeliebten Arbeitsstelle in einem verwilderten Park einem Wolf. Im Laufe der Zeit nähert Ania sich dem Wolf immer mehr an und glaubt, dadurch ihren Lebenszwängen und der sozialen Isoliertheit entfliehen zu können. Diese Annäherung der jungen Frau zu dem Wolf steigert sich immer mehr und mündet schließlich in einen Geschlechtsakt mit dem Raubtier. Dem Zuschauer wird vermittelt, dass es der jungen Frau gelingt, durch die Mensch-Wolf-Beziehung sämtliche Fesseln ihres bisherigen bürgerlichen Lebens zu sprengen und hierdurch zu einer selbstbestimmten Sexualität zu finden. Soweit der Inhalt des Films. Sexuelle Handlungen an und mit Tieren, wie sie in diesem Film dargestellt werden, bezeichnet man als Sodomie bzw. neudeutsch als Zoophilie. Wie ist es möglich, dass über solche Spielfilme verbotene und derartig perverse Praktiken wie der sexuelle Umgang mit Tieren in Rechtsstaaten wie Deutschland, Österreich und der Schweiz ohne strafrechtliche Konsequenzen an Erwachsene und sogar an Jugendliche herangetragen werden können? Zum Verständnis hier eine kurze Chronologie der Gesetzeslage: In Deutschland wurde 1969 im Rahmen der Liberalisierung des Strafrechts die Sodomie straflos gestellt, indem der § [Paragraph] 175b ersatzlos aus dem Strafgesetzbuch gestrichen wurde. Man argumentierte, eine unmoralische Handlung genüge nicht für eine Bestrafung. Außerdem seien Tiere vor sexuellen Übergriffen durch das Tierschutzgesetz (§17 und 18) hinreichend geschützt. Eine Bestrafung von sodomitischen Handlungen wäre dann möglich, wenn dem Tier nachweislich erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden. In der Praxis zeigte sich jedoch, dass der § 17 des Tierschutzgesetzes Tiere vor sexuellen Übergriffen durch Menschen keineswegs zu schützen vermochte. Im Rahmen der Änderung des Tierschutzgesetzes wurden ab Juli 2013 sexuelle Handlungen an und mit Tieren verboten – allerdings nicht in der Konsequenz eines Straftatbestandes: Die Sodomie bzw. Zoophilie erhielt den Status der Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld bis zu 25.000 Euro bestraft werden kann. Besonders zu bemerken ist, dass eine drastische Verschiebung stattfand: Früher stand der Mensch als zu schützendes Objekt im Vordergrund, weil man wusste, dass der Mensch und somit die gesamte Gesellschaft durch Sodomie enormen Schaden nimmt, doch nun ist das Tier als zu schützendes Objekt in den Vordergrund gerückt. Das Recht wurde also schrittweise abgeschwächt: Sodomie bzw. Zoophilie wurde von einer Straftat zu einer Ordnungswidrigkeit erklärt. Dies muss als gezielte Strategie betrachtet werden, denn durch diese Abschwächung der Rechtslage, ist es nun möglich, ohne strafrechtliche Konsequenzen unter dem Deckmantel der Kultur einstige, sogenannte „Vergehen“ wie Zoophilie in die Gesellschaft einzuschleusen. Nach § 184 des deutschen Strafgesetzbuches ist es allerdings sehr wohl strafbar, Jugendlichen unter 18 Jahren tierpornographische Inhalte über Schriften oder Telemedien zur Verfügung zu stellen. Hier ist die Staatsanwaltschaft gefordert, zu prüfen, ob nicht mit dem Kinofilm „Wild“ dieser Straftatbestand gegeben ist. Auch in Österreich und der Schweiz könnte die Staatsanwaltschaft zum Handeln aufgerufen werden, denn in Österreich steht der Vollzug von geschlechtlichen Handlungen an oder mit einem Tier gemäß § 5 des Tierschutzgesetzes unter Strafe. In der Schweiz sind sexuell motivierte Handlungen mit Tieren seit September 2008 nach Art.16, Abs. 2 des Tierschutzgesetzes ebenfalls ausdrücklich untersagt und der Straftatbestand wiederhergestellt. Der Film „Wild – Die mit dem Wolf schläft“ ist ein „Versuchsballon“. Hier wird wieder einmal getestet, wie viele Abartigkeiten – die jetzt noch jedem natürlichen Empfinden konträr entgegenstehen – sich die Gesellschaft bieten lässt, ohne strafrechtliche Konsequenzen einzufordern. Wenn an dieser Stelle nicht eingeschritten wird und die Justiz nicht zu ihrer Aufgabe aufgefordert wird, sowohl Jugendliche, als auch Erwachsene vor solch perversen und verbotenen Sexualpraktiken zu schützen, werden wir in einem nächsten Schritt in noch drastischerer Weise mit widernatürlichen und moralzersetzenden Praktiken konfrontiert sein. Werden Sie tätig! Informieren Sie Menschen in ihrem Umfeld über diese Zusammenhänge, schließen Sie sich mit gleichgesinnten Menschen zusammen und entwickeln Sie konkrete juristische Schritte. Vielen Dank!

von uk./jj.

Quellen/Links: http://www.srf.ch/radio-srf-virus/serien-filme/wild-die-mit-dem-wolf-schlaeft
http://www.n24.de/n24/Wissen/Kultur-Gesellschaft/d/8369764/die-mit-dem-wolf-schlaeft.html
http://www.peta.de/zoophilie-sodomie-oder-der-sexuelle-missbrauch-von-tieren
#.Vyx Kq_m2 pYY http://www.bmt-tierschutz.de/zoophilie/
https://dejure.org/gesetze/StGB/184.html
§ 5 Abs 1 u 2 Z 17 Tierschutzgesetz Art. 16 Abs. 2 lit. j TSchV

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