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Im Kanton Zürich hat das Gemeindeamt die Aufsicht der KESB inne. Das Gemeindeamt ist eine organisatorische und finanzielle Nahtstelle des Kantons zu den Gemeinden und soll für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung in der KESB sorgen. Das Gemeindeamt kann u.a. Inspektionen durchführen und auf Anzeige hin einschreiten. Bemerkenswerterweise ist es aber als einzige Kontrollinstanz der KESB nicht befugt, einen ihrer Entscheide zu korrigieren...[weiterlesen]
Im Kanton Zürich hat das Gemeindeamt die Aufsicht der KESB inne. Das Gemeindeamt ist eine organisatorische und finanzielle Nahtstelle des Kantons zu den Gemeinden und soll für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung in der KESB sorgen. Das Gemeindeamt kann u.a. Inspektionen durchführen und auf Anzeige hin einschreiten. Bemerkenswerterweise ist es aber als einzige Kontrollinstanz der KESB nicht befugt, einen ihrer Entscheide zu korrigieren! M. a.W.: Es gibt keine behördliche Instanz, welche fortwährend die Entscheidungen der KESB inhaltlich überprüfen bzw. umstoßen kann. Dies geschieht nur bei gerichtlichem Einschreiten einer betroffenen Person, aber auch das nicht zwingend mit Erfolg:
2014 wurden alle 34, 2015 alle 38 solcher Beschwerden abgelehnt. Auch in anderen Kantonen werden Beschwerden mehrheitlich abgewiesen. Die 13 KESB Behörden des Kantons Zürich werden durch das Gemeindeamt einmal im Jahr besucht, wobei stichprobenweise rund 21.000 Dossiers (Stand 2015) überprüft werden – mit zwei Prüfern innerhalb eines Tages … ! Dossiers zu überprüfen ist das eine, doch wer überprüft all die vielen Entscheidungen der KESB, die oft tief ins Familienleben eingreifen und mit gesundem Menschenverstand weder nachzuvollziehen noch zu begründen sind? Es ist höchste Zeit, dass die KESB wirksam zur Rechenschaft gezogen wird!
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31.10.2016 | www.kla.tv/9294
Im Kanton Zürich hat das Gemeindeamt die Aufsicht der KESB inne. Das Gemeindeamt ist eine organisatorische und finanzielle Nahtstelle des Kantons zu den Gemeinden und soll für eine korrekte und einheitliche Rechtsanwendung in der KESB sorgen. Das Gemeindeamt kann u.a. Inspektionen durchführen und auf Anzeige hin einschreiten. Bemerkenswerterweise ist es aber als einzige Kontrollinstanz der KESB nicht befugt, einen ihrer Entscheide zu korrigieren! M. a.W.: Es gibt keine behördliche Instanz, welche fortwährend die Entscheidungen der KESB inhaltlich überprüfen bzw. umstoßen kann. Dies geschieht nur bei gerichtlichem Einschreiten einer betroffenen Person, aber auch das nicht zwingend mit Erfolg: 2014 wurden alle 34, 2015 alle 38 solcher Beschwerden abgelehnt. Auch in anderen Kantonen werden Beschwerden mehrheitlich abgewiesen. Die 13 KESB Behörden des Kantons Zürich werden durch das Gemeindeamt einmal im Jahr besucht, wobei stichprobenweise rund 21.000 Dossiers (Stand 2015) überprüft werden – mit zwei Prüfern innerhalb eines Tages … ! Dossiers zu überprüfen ist das eine, doch wer überprüft all die vielen Entscheidungen der KESB, die oft tief ins Familienleben eingreifen und mit gesundem Menschenverstand weder nachzuvollziehen noch zu begründen sind? Es ist höchste Zeit, dass die KESB wirksam zur Rechenschaft gezogen wird!
von fh.
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