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Samstag, 13. Februar 2016

Verfassungsschutz in Deutschland: Wer muss vor wem geschützt werden?

Im Wahlkampf geht es erfahrungsgemäß heiß her. Auch in Deutschland. Der SPD-Vorsitzende und Vize-Kanzler Sigmar Gabriel forderte kürzlich gar für eine seiner Gegenparteien, dass sie in den Verfassungsschutzbericht gehöre, das meint, dass sie unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz gehöre. Ob diese Feststellung des deutschen Vizekanzlers zutrifft, können wir hier nicht beurteilen. Aber das alte Sprichwort: „Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen.“ scheint sich in diesem Fall hinsichtlich dem Ruf nach Verfassungsschutz zu bewahrheiten. Dazu ein aktuelles Beispiel... [weiterlesen]

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Verfassungsschutz in Deutschland: Wer muss vor wem geschützt werden?

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13.02.2016 | www.kla.tv/7704

Im Wahlkampf geht es erfahrungsgemäß heiß her. Auch in Deutschland. Der SPD-Vorsitzende und Vize-Kanzler Sigmar Gabriel forderte kürzlich gar für eine seiner Gegenparteien, dass sie in den Verfassungsschutzbericht gehöre, das meint, dass sie unter Beobachtung durch den Verfassungsschutz gehöre. Ob diese Feststellung des deutschen Vizekanzlers zutrifft, können wir hier nicht beurteilen. Aber das alte Sprichwort: „Wer im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen.“ scheint sich in diesem Fall hinsichtlich dem Ruf nach Verfassungsschutz zu bewahrheiten. Dazu ein aktuelles Beispiel: Am 4. Dezember 2015 stimmte der Deutsche Bundestag mit 415 Stimmen für ein Mandat der deutschen Bundeswehr in Syrien. Lediglich 145 Abgeordnete stimmten mit Nein dagegen. Somit können nun deutsche Truppen nach Syrien entsendet werden. Aber was sagt das deutsche Grundgesetz zu diesem Entscheid des Deutschen Bundestages? Und was das internationale Recht? Ist die Entsendung deutscher Truppen ein Verteidigungsfall, das meint den Schutz von Deutschland und seiner NATO-Verbündeten gegen Angriffe vonseiten Syriens, oder ein Angriffskrieg von Deutschland und seinen NATO-Verbündeten gegen Syrien? Zur Einschätzung der Lage hier zunächst die Definition eines Angriffskrieges: „Als einen Angriffskrieg bezeichnet man die militärische Invasion eines Staates, bei der dieser als Angreifer einen anderen Staat auf dessen Territorium angreift, ohne dass der Angreifer (oder ein anderer, verbündeter Staat) entweder von dem angegriffenen Staat vorher selbst angegriffen worden wäre, ein solcher Angriff unmittelbar bevorstehen würde oder der angegriffene Staat dem Angreifer den Krieg erklärt hätte oder Teile seines Territoriums besetzt hält.“ Weder die Bundesrepublik Deutschland noch einer ihrer NATO-Partner wurde von Syrien angegriffen oder gar besetzt. Es gab außerdem keine Kriegserklärung vonseiten Syriens und auch ein Angriff war nicht zu erwarten. Somit liegt kein Verteidigungsfall vor, d.h. dass Deutschland sich gegen Syrien verteidigen müsste. Vieles spricht aber nach dieser Definition dafür, dass es sich um einen Angriffskrieg Deutschlands und seiner NATO-Verbündeten gegen Syrien handelt. Denn Syrien hat weder Deutschland noch deren NATO-Verbündete um einen Militäreinsatz auf dessen Territorium ersucht. Somit gibt es auch keinen Verteidigungsfall zugunsten von Syrien, an dem sich Deutschland und dessen NATO-Verbündete auf Syrischem Staatsgebiet beteiligen müssten, wie im deutschen Bundestag der Bundeswehreinsatz begründet wurde. Ein solches Gesuch Syriens erging nämlich bislang allein an Russland. Jeder andere, nicht ausdrücklich gewünschte militärische Einsatz, widerspricht dem Völkerrecht auf freie Selbstbestimmung. Das deutsche Grundgesetz legt den Rechtsrahmen für einen solchen Fall in folgender Weise fest: Grundgesetz §26: (1) „Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören, insbesondere die Führung eines Angriffskrieges vorzubereiten, sind verfassungswidrig.“ Das deutsche Strafgesetzbuch § 80 ergänzt: „Wer einen Angriffskrieg, an dem die Bundesrepublik Deutschland beteiligt sein soll, vorbereitet und dadurch die Gefahr eines Krieges für die Bundesrepublik Deutschland herbeiführt, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft.“ Das deutsche Strafgesetzbuch besagt in § 80a weiterhin: „Wer im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften zum Angriffskrieg aufstachelt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.“ Der Internationale Gerichtshof in Den Haag urteilt: „Einen Angriffskrieg zu entfesseln ist nicht nur ein internationales Verbrechen, es ist das schwerste internationale Verbrechen, das sich von anderen Kriegsverbrechen dadurch unterscheidet, dass es das gesamte Übel des Ganzen umfasst.“ Nun zurück zu unserem Glashaus: Angesichts dieser eindeutigen Gesetzeslage sollte der Verfassungsschutz doch vielmehr die etablierten Parteien in Beobachtung nehmen und prüfen lassen, ob der Bundestagsbeschluss, deutsche Truppen nach Syrien zu entsenden, nicht nur ein massiver, sondern in seiner letzten Konsequenz ein gefährlicher Verstoß gegen das deutsche Grundgesetz und Strafrecht ist.

von pg./hm:

Quellen/Links: www.gesetze-im-internet.de/uzwg/BJNR001650961.html
http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/13/058/1305845.asc
www.tagesschau.de/inland/petry-119.html
www.tagesschau.de/inland/is-syrien-bundestag-105.html
https://de.wikipedia.org/wiki/Angriffskrieg
www.gesetze-im-internet.de/gg/art_26.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/80.html
http://dejure.org/gesetze/StGB/80a.html

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