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Bundestag entscheidet: Volk trägt Kosten für Impfschäden
Wenn auch bislang zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden wird, spätestens beim Tragen der Kosten für Impfgeschädigte sind wir wieder vereint: Kurz vor Beginn der Corona-Pandemie wurde im Bundestag entschieden, dass ab dem 1.1.2024 alle deutschen Bürger für Schadensersatzforderungen Impfgeschädigter zur Kasse gebeten werden dürfen. Auf eine Haftung von Pharmakonzernen wurde verzichtet. Wohlgemerkt: Bereits jetzt sind der EMA weit über eine Million Fälle von Nebenwirkungen nach der Impfung mit Covid-19-Impfstoffen bekannt. Alles Zufall?[weiterlesen]
Passend zur Sendung:
„Ursula von der Leyen: Der heimliche Coup
mit der Pharma“ ✓
https://www.kla.tv/21582
Zum Ende des Jahres 2019 wurde im Bundestag das sogenannte Lastenausgleichsgesetz gemäß Artikel 21 überarbeitet und am 12.12.2019! [Anfang der Corona-Pandemie] mit Geltung ab dem 01.01.2024! unter dem neuen Namen Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts [Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts] beschlossen. Ursprünglich wurde der Lastenausgleich 1949 für die Opfer und Versehrten des Zweiten Weltkrieges eingeführt. Das Gesetz ermöglichte der Bundesregierung die Erhebung von Zwangsabgaben bis hin zu Zwangshypotheken über einen Zeitraum von 30 Jahren. 1982 endete der Lastenausgleich, doch das Gesetz existierte bis zur gegenwärtigen Änderung Ende 2019 weiter. Die sog. Kriegsopferfürsorge wurde durch das Wort soziale Entschädigung ersetzt. Was nun im überarbeiteten Gesetz unter soziale Entschädigung fällt, betrifft insbesondere das 14. Buch des Sozialgesetzbuchs. Dieses regelt Entschädigungen von Opfern einer Gewalttat und von künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge, beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel, erleiden. Ebenso entschädigt sie Personen, die in der Ableistung ihres Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Der nachfolgende Passus der neuen Regelung lässt aufhorchen: Entschädigt werden ebenso Personen, die durch eine Schutzinjektion oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben.
Die Kardinalfrage, die sich hieraus notwendigerweise ergibt und nach Antwort sucht: Was genau fällt nun unter eine Prophylaxe? Wurde hier etwa bereits eine Injektions- bzw. Impfpflicht, wie sie gerade in Deutschland geplant wird, in Betracht gezogen? Denn je nach Ermessen und Auslegung des Gesetzes könnte damit ein Lastenausgleich für Impfgeschädigte gerechtfertigt werden. Das bedeutet, dass von allen in Deutschland lebenden Menschen, die ein gewisses Vermögen besitzen, lt. Gesetz der Ausgleich eingefordert werden dürfte, das selbst vor Enteignung nicht Halt macht. Zur Kasse werden die Bürger gebeten. Das deutsche Volk könnte, wie schon zweimal in der Vergangenheit, wieder ausbluten und zur Haftung herangezogen werden. In dem Fall in Haftung genommen für Produkte, deren Haftbarkeit eigentlich beim Hersteller liegen müsste, also bei den Pharmakonzernen, die die sogenannten Schutzinjektionen hergestellt haben. Nun liegt hier die Betonung auf müsste, denn es wurden Verträge zwischen EU und Impfstoffherstellern unterzeichnet, welche die Vertragsstaaten verpflichten, für etwaigen Schadensersatz alle Kosten zu übernehmen. [Hierzu empfehlen wir die Sendung www.kla.tv/21582]
Was aber nun geschieht mit Impfgeschädigten, die Schadensersatz beanspruchen wollen? Sie haben die Beweislast zu erbringen und müssen nachweisen, dass der eingetretene Schaden mit Wahrscheinlichkeit auf die stattgefundene Injektion zurückzuführen ist.
Man höre und staune, denn das wurde ebenfalls in Paragraph 2 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt neu definiert: „Ein Injektionsschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge eines über das übliche Ausmaß einer Injektionsreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Injektion, die zu einer dauerhaften, also länger als 6 Monate andauernden gesundheitlichen Schädigung führt.“ Wir stellen also fest, der „schwarze Peter“ liegt mal wieder beim Volk. Wenn auch bislang zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden wird, spätestens beim Tragen der Kosten für Impfgeschädigte sind wir wieder vereint! Legen wir jedoch den Fokus nicht auf die Frage der Kosten, sondern vielmehr darauf, warum unsere Regierung dieses Gesetz Ende 2019, also unmittelbar vor Eintritt der Corona-Pandemie, beschlossen hat. Zufall? Und warum mit Wirkung ab 01.01.2024? Wird etwa eine riesige Welle an Impfschäden erwartet? Vermutlich werden diese Fragen wiederum als Verschwörungstheorie abgetan, aber bis 2024 ist es nicht mehr weit hin und es zeigen sich bereits sehr viele erste Opfer. Wie sagte bereits der letzte Indianerhäuptling Seattle: Wir werden sehen!
Bedenkt man, wie präzise, bis ins Kleinste ausformuliert, hier Gesetzesvorlagen im Bundestag beschlossen wurden und wie ihre Anwendung detailgetreu und zeitnah eintrifft, könnte geunkt werden, diese Änderung des Lastenausgleichsgesetzes sei gar ein Werk von Hellsehern und Glaskugellesern.
Sendungstext
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04.04.2022 | www.kla.tv/22132
Zum Ende des Jahres 2019 wurde im Bundestag das sogenannte Lastenausgleichsgesetz gemäß Artikel 21 überarbeitet und am 12.12.2019! [Anfang der Corona-Pandemie] mit Geltung ab dem 01.01.2024! unter dem neuen Namen Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts [Gesetz zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts] beschlossen. Ursprünglich wurde der Lastenausgleich 1949 für die Opfer und Versehrten des Zweiten Weltkrieges eingeführt. Das Gesetz ermöglichte der Bundesregierung die Erhebung von Zwangsabgaben bis hin zu Zwangshypotheken über einen Zeitraum von 30 Jahren. 1982 endete der Lastenausgleich, doch das Gesetz existierte bis zur gegenwärtigen Änderung Ende 2019 weiter. Die sog. Kriegsopferfürsorge wurde durch das Wort soziale Entschädigung ersetzt. Was nun im überarbeiteten Gesetz unter soziale Entschädigung fällt, betrifft insbesondere das 14. Buch des Sozialgesetzbuchs. Dieses regelt Entschädigungen von Opfern einer Gewalttat und von künftig noch möglichen Opfern der beiden Weltkriege, die eine gesundheitliche Schädigung und eine daraus resultierende Schädigungsfolge, beispielsweise durch nicht entdeckte Kampfmittel, erleiden. Ebenso entschädigt sie Personen, die in der Ableistung ihres Zivildienstes eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Der nachfolgende Passus der neuen Regelung lässt aufhorchen: Entschädigt werden ebenso Personen, die durch eine Schutzinjektion oder sonstige Maßnahmen der spezifischen Prophylaxe nach dem Infektionsschutzgesetz eine gesundheitliche Schädigung erlitten haben. Die Kardinalfrage, die sich hieraus notwendigerweise ergibt und nach Antwort sucht: Was genau fällt nun unter eine Prophylaxe? Wurde hier etwa bereits eine Injektions- bzw. Impfpflicht, wie sie gerade in Deutschland geplant wird, in Betracht gezogen? Denn je nach Ermessen und Auslegung des Gesetzes könnte damit ein Lastenausgleich für Impfgeschädigte gerechtfertigt werden. Das bedeutet, dass von allen in Deutschland lebenden Menschen, die ein gewisses Vermögen besitzen, lt. Gesetz der Ausgleich eingefordert werden dürfte, das selbst vor Enteignung nicht Halt macht. Zur Kasse werden die Bürger gebeten. Das deutsche Volk könnte, wie schon zweimal in der Vergangenheit, wieder ausbluten und zur Haftung herangezogen werden. In dem Fall in Haftung genommen für Produkte, deren Haftbarkeit eigentlich beim Hersteller liegen müsste, also bei den Pharmakonzernen, die die sogenannten Schutzinjektionen hergestellt haben. Nun liegt hier die Betonung auf müsste, denn es wurden Verträge zwischen EU und Impfstoffherstellern unterzeichnet, welche die Vertragsstaaten verpflichten, für etwaigen Schadensersatz alle Kosten zu übernehmen. [Hierzu empfehlen wir die Sendung www.kla.tv/21582] Was aber nun geschieht mit Impfgeschädigten, die Schadensersatz beanspruchen wollen? Sie haben die Beweislast zu erbringen und müssen nachweisen, dass der eingetretene Schaden mit Wahrscheinlichkeit auf die stattgefundene Injektion zurückzuführen ist. Man höre und staune, denn das wurde ebenfalls in Paragraph 2 Nummer 11 des Infektionsschutzgesetzes wie folgt neu definiert: „Ein Injektionsschaden ist die gesundheitliche und wirtschaftliche Folge eines über das übliche Ausmaß einer Injektionsreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung durch die Injektion, die zu einer dauerhaften, also länger als 6 Monate andauernden gesundheitlichen Schädigung führt.“ Wir stellen also fest, der „schwarze Peter“ liegt mal wieder beim Volk. Wenn auch bislang zwischen Geimpften und Ungeimpften unterschieden wird, spätestens beim Tragen der Kosten für Impfgeschädigte sind wir wieder vereint! Legen wir jedoch den Fokus nicht auf die Frage der Kosten, sondern vielmehr darauf, warum unsere Regierung dieses Gesetz Ende 2019, also unmittelbar vor Eintritt der Corona-Pandemie, beschlossen hat. Zufall? Und warum mit Wirkung ab 01.01.2024? Wird etwa eine riesige Welle an Impfschäden erwartet? Vermutlich werden diese Fragen wiederum als Verschwörungstheorie abgetan, aber bis 2024 ist es nicht mehr weit hin und es zeigen sich bereits sehr viele erste Opfer. Wie sagte bereits der letzte Indianerhäuptling Seattle: Wir werden sehen! Bedenkt man, wie präzise, bis ins Kleinste ausformuliert, hier Gesetzesvorlagen im Bundestag beschlossen wurden und wie ihre Anwendung detailgetreu und zeitnah eintrifft, könnte geunkt werden, diese Änderung des Lastenausgleichsgesetzes sei gar ein Werk von Hellsehern und Glaskugellesern.
von wa./avr.
Staaten übernehmen Haftung für Impfschäden https://www.kla.tv/21582